AVG Grafikdesign

Allgemeine Vertragsgrundlagen Fotodesign (AVG)
Die nach­fol­gen­den AVG gel­ten für alle an PHOTO+GRAPHICDESIGN erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als ver­ein­bart, wenn ihnen nicht umge­hend vor Auftragserteilung wider­spro­chen wird. Diese AVG gilt auch für alle künf­ti­gen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Sie gel­ten, auch wenn sie spä­ter nicht aus­drück­lich ein­be­zo­gen wer­den. Ein erteil­ter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gege­be­nen Werkes und die Einräumung von Nutzungsrechten an die­sem Werk..

Geltung der Geschäftsbedingungen
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt aus­schließ­lich auf-​grund nach­ste­hen­der Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gel­ten auch für alle künf­ti­gen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht aus­drück­lich abwei­chende Regelungen ver­ein­bart werden.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nach­ste­hen­den Bedingungen ab-​weichen, wer­den nicht aner­kannt. Solche abwei­chen­den Geschäftsbedingungen wer­den auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotodesigner ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.

Produktionsaufträge
Kostenvoranschläge des Fotodesigners sind unver­bind­lich. Kostenerhöhungen braucht der Fotodesigner nur anzu­zei­gen, wenn eine Überschreitung der ursprüng­lich ver­an­schlag­ten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwar­ten ist.

Der Auftraggeber darf dem Fotodesigner für die Aufnahmearbeiten nur sol­che Objekte und Vorlagen über­las­sen, zu deren Verwendung er berech­tigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Fotodesigner von Ersatzansprüchen Dritter frei­zu­stel­len, die aus der Verletzung die­ser Pflicht resultieren.

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genom­men oder ein sons­ti­ger Vertrag mit Dritten abge­schlos­sen wer­den, ist der Fotodesigner bevoll­mäch­tigt, die ent­spre­chen­den Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

Der Fotodesigner wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vor­legt. Nutzungsrechte wer­den nur an den Bildern ein­ge­räumt, die der Auftraggeber als ver­trags­ge­mäß abnimmt.

Mängelrügen müs­sen schrift­lich erfol­gen und spä­tes­tens eine Woche nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotodesigner ein­ge­gan­gen sein. Nach Ablauf die­ser Frist gel­ten die Bilder als ver­trags­ge­mäß und män­gel­frei abgenommen.

Produktionshonorar und Nebenkosten
Wird die für die Aufnahmearbeiten vor­ge­se­hene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner nicht zu ver­tre­ten hat, wesent­lich über­schrit­ten, so ist ein ver­ein­bar­tes Pauschalhonorar ent­spre­chend zu erhö­hen. Ist ein Zeithonorar ver­ein­bart, so erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten ver­län­gern, den ver­ein­bar­ten Stunden- oder Tagessatz.

Der Auftraggeber hat zusätz­lich zu dem geschul­de­ten Honorar die Nebenkosten zu erstat­ten, die dem Fotodesigner im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung ent­ste­hen (z.B. für Assistenten, Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle, Reisen, Kosten für Verpflegung und Unterkunft).

Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fäl­lig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abge­lie­fert, ist das ent­spre­chende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fäl­lig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen län­ge­ren Zeitraum, kann der Fotodesigner Abschlagszahlungen ent­spre­chend dem erbrach­ten Arbeitsaufwand verlangen.

Die zu über­tra­gen­den Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der voll­stän­di­gen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämt­li­cher Nebenkosten.

Anforderung von Archivbildern
Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotodesigners anfor­dert, wer­den zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt inner­halb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf an den Fotodesigner zurückzugeben.

Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl wer­den keine Nutzungsrechte über­tra­gen. Jede Nutzung bedarf einer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Freigabeerklärung des
Fotodesigners.

Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kos­ten­pflich­tige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöff­net, ist der Fotodesigner vor­be­halt­lich eines wei­ter­ge­hen­den Zahlungsanspruchs zur Berechnung eines Layouthonorars berech­tigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekom­men ist.

Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotodesigner eine Bearbeitungsgebühr berech­nen, die sich nach Art und Umfang des ent­stan­de­nen Aufwandes bemisst und min­des­tens 30,00 EUR beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) ein­schließ­lich der Kosten für beson­dere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätz­lich zu erstatten.

Nach Ablauf der Auswahlfrist (4.1) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt wer­den, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotodesigner eine Blockierungsgebühr von 1,25 EURO pro Tag und Bild neben den sons­ti­gen Kosten und Honoraren zu zah­len, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu ver­tre­ten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schrift­li­che Vereinbarung getroffen.

Nutzungsrechte
§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten
(Der Urheber kann einem ande­ren das Recht ein­räu­men, das Werk auf ein­zelne oder alle Nutzungsarten zu nut­zen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als ein­fa­ches oder aus­schließ­li­ches Recht sowie räum­lich, zeit­lich oder inhalt­lich beschränkt ein­ge­räumt werden.

(Das ein­fa­che Nutzungsrecht berech­tigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nut­zen, ohne dass eine Nutzung durch andere aus­ge­schlos­sen ist.

Das aus­schließ­li­che Nutzungsrecht berech­tigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller ande­ren Personen auf die ihm erlaubte Art zu nut­zen und Nutzungsrechte ein­zu­räu­men. Es kann bestimmt wer­den, dass die Nutzung durch den Urheber vor­be­hal­ten bleibt.

§ 31a UrhG Verträge über unbe­kannte Nutzungsarten
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbe­kannte Nutzungsarten ein­räumt oder sich dazu ver­pflich­tet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unent­gelt­lich ein ein­fa­ches Nutzungsrecht für jeder­mann ein­räumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen.

Sofern Nutzungsrechte unent­gelt­lich ein­ge­räumt wer­den, kön­nen diese nach § 31a UrhG bei Beendigung der Zusammenarbeit zwi­schen Auftragnehmer und Kunde wider­ru­fen werden.

Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Umfang. Eigentumsrechte wer­den nicht über­tra­gen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall ein­ge­räum­ten Nutzungsrechte bleibt der Fotodesigner berech­tigt, die Bilder im Rahmen sei­ner Eigenwerbung und andere Arten zu verwenden.

Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erwor­be­nen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schrift­li­chen Zustimmung des Fotodesigners.

Eine Nutzung der Bilder ist grund­sätz­lich nur in der Originalfassung zuläs­sig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, foto­tech­ni­sche Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vor­he­ri­gen Zustimmung des Fotodesigners. Hiervon aus­ge­nom­men ist ledig­lich die Beseitigung unge­woll­ter Unschärfen oder farb­li­cher Schwächen mit­tels elek­tro­ni­scher
Retusche.

Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotodesigner als Urheber zu benen­nen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

Digitale Bildverarbeitung
Die Digitalisierung her­kömm­li­cher Bilder und die Weitergabe von digi­ta­len Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zuläs­sig, soweit die Ausübung der ein­ge­räum­ten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

Bilddaten dür­fen nur für die eige­nen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digi­tal archi­viert wer­den. Die Speicherung der Bilddaten in Online-​Datenbanken oder sons­ti­gen digi­ta­len Archiven, die Dritten zugäng­lich sind, bedarf einer geson­der­ten Vereinbarung zwi­schen dem Fotodesigner und dem Auftraggeber.

Bei der digi­ta­len Erfassung der Bilder muss der Name des Fotodesigners mit den Bilddaten elek­tro­nisch ver­knüpft wer­den. Der Auftraggeber hat außer­dem durch geeig­nete tech­ni­sche Vorkehrungen sicher­zu­stel­len, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffent­li­chen Wiedergabe erhal­ten bleibt und der Fotodesigner jeder­zeit als Urheber der Bilder iden­ti­fi­ziert wer­den kann.

Schutzrechte Dritter
Sofern der Fotodesigner nicht aus­drück­lich zusi­chert, dass abge­bil­dete Personen oder die Inhaber der Rechte an abge­bil­de­ten Werken der bil­den­den oder ange­wand­ten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall not­wen­di­gen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.

Der Fotodesigner über­nimmt keine Haftung für die Art der Nutzung sei­ner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sons­ti­gen Rechte Dritter ver­letzt werden.

Haftung und Schadensersatz
Der Fotodesigner haf­tet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­füh­ren. Das gilt auch für Schäden, die aus einer posi­ti­ven Vertragsverletzung oder einer uner­laub­ten Handlung resultieren.

Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers ver­lo­ren oder wer­den Bilder in einem Zustand zurück­ge­ge­ben, der eine wei­tere Verwendung nach den übli­chen Gepflogenheiten aus­schließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leis­ten. Der Fotodesigner ist in die­sem Fall berech­tigt, min­des­tens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EURO für jedes Original und von 200,00 EURO für jedes Duplikat zu ver­lan­gen, sofern nicht der Auftraggeber nach­weist, dass ein Schaden über­haupt nicht ent­stan­den oder wesent­lich nied­ri­ger ist als die gefor­derte Schadenpauschale. Die Geltendmachung eines höhe­ren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotodesigner vorbehalten.

Bei unbe­rech­tig­ter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in her­kömm­li­cher oder digi­ta­li­sier­ter Form – ist der Fotodesigner berech­tigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünf­fa­chen ver­ein­bar­ten oder, man­gels Vereinbarung, des fünf­fa­chen übli­chen Nutzungshonorars zu for­dern, min­des­tens jedoch 500,00 EURO pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines wei­ter­ge­hen­den Schadensersatzanspruchs bleibt hier­von unberührt.

Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotodesigners (5.8.) oder wird der Name des Fotodesigners mit dem digi­ta­len Bild nicht dau­er­haft ver­knüpft (6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des ver­ein­bar­ten oder, man­gels Vereinbarung, des übli­chen Nutzungshonorars zu zah­len, min­des­tens jedoch 200,00 EURO pro Bild und Einzelfall. Dem Fotodesigner bleibt auch inso­weit die Geltendmachung eines wei­ter­ge­hen­den Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zah­len­den Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.

Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit ein­zel­ner Bestimmungen die­ser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übri­gen Bestimmungen nicht.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist München/​Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sei­nen Sitz oder gewöhn­li­chen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland ver­legt, wird der Wohnsitz des Fotodesigners als Gerichtsstand vereinbart.

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